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Übernahme von Therapie- und Dolmetschkosten

Das Team des NTFN e.V. ist Ihnen bei der Beantragung von Therapie- und Dolmetschkosten behilflich. Folgende Informationen geben Ihnen einen Einblick in die grundlegende Rechtslage.

Das Vorgehen bei der Beantragung von Therapie- und Dolmetscherkosten ist abhängig von den leistungsrechtlichen Grundlagen. Dafür gibt es mehrere Varianten:

  1. Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (i.d.R. in den ersten 36 Monaten des Asylverfahrens)
  2. Analogleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (i.d.R. nach 36 Monaten Aufenthalt)
  3. Krankenkassenmitgliedschaft (durch Arbeit oder bei Aufenthaltserlaubnis und Leistungen durch das Jobcenter / die Agentur für Arbeit)
1. Grundleistungen

In den ersten 36 Monaten erhalten Asylsuchende sogenannte Grundleistungen“ nach § 3 bzw. § 3a AsylbLG. Hierfür gelten bestimmte Regeln, die Leistungen sind niedriger als reguläre Sozialhilfeleistungen und können zum Teil oder sogar vollständig als Sachleistungen erbracht werden. Nach einem Aufenthalt von mehr als 36 Monaten werden normalerweise die sogenannten „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG erbracht. Diese entsprechen in Form und Höhe weitestgehend der normalen Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind nicht Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr stellt das Sozialamt innerhalb der ersten 36 Monate üblicherweise Krankenscheine für die Kostenübernahme aus, die zum Teil für jede Behandlung beantragt werden müssen. Dies wird von verschiedenen Kommunen unterschiedlich gehandhabt.

Für Gesundheitsleistungen (dazu gehört auch die Psychotherapie) sind zwei verschiedene Paragraphen im Asylbewerberleistungsgesetz entscheidend:

§ 4 AsylbLG   „Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. (…)

sowie

§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 

Grundsätzlich gilt : Wird eine Psychotherapie nach §4 / §6 AsylbLG bewilligt, werden auch die Dolmetschkosten übernommen, wenn der Bedarf nachgewiesen ist.

Hinweis: Bei manchen Sozialämtern/Gesundheitsämtern kommt es zu Ablehnungen der Kostenübernahme für psychotherapeutischer Behandlungen bei geduldeten Flüchtlingen mit Verweis auf die mangelnde Effizienz von traumazentrierter Psychotherapie bei ungesichertem Aufenthalt. Eine andere Ablehnungsbegründung ist der Verweis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung erst bei Aufenthaltssicherheit erfolgreich behandelt werden kann. Zu einer gegenteiligen Einschätzung kommt die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen in einer Stellungnahme vom 21. August 2013.

2. Analogleistungen

Nach einem 18-monatigen Aufenthalt muss das Sozialamt automatisch Leistungen nach § 2 AsylbLG erbringen, die sogenannten „Analogleistungen“. Das bedeutet: Die Betroffenen bleiben zwar nach wie zuvor leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, aber es werden nahezu sämtliche Vorschriften der „normalen“ Sozialhilfe (nach SGB XII) auf sie angewandt. Das bedeutet auch, dass sie eine Krankenversicherungskarte ohne Einschränkungen beim Behandlungsanspruch erhalten und eine ausdrückliche Anwendung der Mehrbedarfe.

Der Zugang zu Psychotherapie folgt dann den üblichen Regelungen der Krankenkasse.

Abgesehen von dem generellen Mangel an Psychotherapieplätzen in Deutschland, bleibt der Zugang für Geflüchtete jedoch besonders erschwert solange Sprachmittlung notwendig ist: Dolmetschkosten sind keine Kassenleistung. Sie müssen daher ergänzend beantragt werden, in der Regel beim zuständigen Sozialamt. 

3. Krankenkassenmitgliedschaft

Bei Erwerbstätigkeit oder Leistungsbezug durch Jobcenter oder Agentur für Arbeit entsteht eine Vollmitgliedschaft in der Krankenkasse. Leistungsrechtlich ändert sich dadurch wenig. Die Kosten werden jetzt jedoch von der Krankenkasse getragen und nicht mehr vom Sozialamt.

 Hinweis: Auch bei Leistungsbezug durch das Job-Center können die Dolmetscherkosten als Mehrbedarfe nach SGB II beantragt werden. Informationsblatt zu Fahrt- oder Dolmetscherkosten als Mehrbedarfe nach SGB II zusammengestellt. Hier können Sie zudem beispielhaft Kostenbewilligungen gemäß § 53 SGB XII durch das Sozialamt Hildesheim sowie gemäß § 73 SGB XII durch das Sozialgericht Hildesheim einsehen.

 Wir haben Ihnen die einzelnen Schritte zur Beantragung noch einmal zusammengefasst: Beantragung Psychotherapie AsylbLG

Therapieantrag ohne Dolmetschendenkosten

Therapieantrag mit Dolmetschendenkosten

Die Beantragung von Therapie- und ggf. Dolmetscherkosten ist oft sehr mühselig. Der NTFN e.V. kann Sie hierbei unterstützen.
Hierfür benötigen wir in der Regel einige Informationen, die Sie HIER finden.

Weitere Links:
  • Wer sich näher mit dem Asylbewerberleistungsgesetz beschäftigen möchte, dem empfiehlt sich der Leitfaden Soziale Rechte
  • Grundsätzliches zum Thema Psychotherapie und zum Zugang zu Psychotherapie finden Sie unter https://www.wege-zur-psychotherapie.org
  • Stellungnahme der BAfF zur Gefährdung der psychotherapeutischen Versorgung Geflüchteter durch die Konsequenzen der AsylbLG-Novelle
  • Urteil des Landessozialgericht Hamburg vom 18.6.2014 zur Kostenübernahme für Psychotherapie (bei einer nicht im Sachleistungsprinzip der GKV zugelassenen Therapeutin)
  • Zur Gesundheitsversorgung besonders schutzbedürftiger Geflüchteter hat Rechtsanwalt Sascha Kellmann im Rahmen des EFF-Projekts „Netzwerk für besonders Schutzbedürftige Flüchtlinge in Niedersachsen“ eine Jurisitsche Auswertung und Darstellung sozialrechtlicher Rahmenbedingungen besonders Schutzbedürftiger erstellt. Diese bietet einen Überblick über die Rechtslage sowie über praktische Probleme und Lösungsmöglichkeiten.
  • Auch wenn Asylbewerber nur akut notwendige Krankenbehandlungen bezahlt bekommen, haben sie gegenüber Ärzt*innen zumindest Anspruch auf ehrliche Aufklärung. Von einem entsprechenden Fall, gestützt durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, berichtet die Ärztezeitung
  • Powerpointpräsentation von Karin Loos (Stand September 2011) über Problematiken bei der Beantragung von Therapie- und Dolmetscherkosten.

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