0511/ 856 44 510

Aufenthalt

Geflüchtete, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psy­chischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben sowie Geflüchtete mit psychischen Störungen gehören nach der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zum Personenkreis der besonders Schutzbedürftigen. Das bedeutet, dass sie vor dem Hintergrund ihrer besonderen Bedarfe einen Anspruch auf besondere Verfahrensgarantien haben. Dies betrifft zunächst vor allem das Verfahren als solches (bspw. durch die Hinzuziehung besonders geschulter Entscheider*innen).

Nähere Informationen zur EU-Aufnahmerichtlinie, dem Verfahren zur Früherkennung in Niedersachsen und Handlungsempfehlungen finden Sie hier:

Psychische Erkrankung und Aufenthaltsrecht

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Formen von möglichen Abschiebehindernissen aus gesundheitlichen Gründen.

1. Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse

60, 7 AufenthG
1 „Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 2 § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.  3 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. 4 Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. 5Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 6 Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

Mit Stand Februar 2020 müssen Bundesamt und Gerichte bei der Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen aus gesundheitlichen Gründen bezüglich psychischer Erkrankungen nur noch „qualifizierte fachärztliche Bescheinigung“ berücksichtigen. Dieser Ausschluss von Bescheinigungen durch Psychotherapeut*innen hat zur Folge, dass es Geflüchteten erschwert wird, psychische Erkrankungen und deren Behandlungsbedarf im Rahmen des Asylverfahrens einzubringen. Die Bundespsychotherapeutenkammer, die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und unser Dachverband, die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) haben dies in einer Stellungnahme als fachlich unbegründet kritisiert.

2. Inlandsbezogene Abschiebehindernisse

Für die Feststellung der sogenannten „Reiseunfähigkeit“ als inlandsbezogenes Abschiebehindernis durch die Ausländerbehörden gilt die Einschränkung auf fachärztliche Bescheinigungen ebenfalls .

60a AufenthG
(2c) 1 Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. 3 Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 4 Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) 1 Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. 2 Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. 3 Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. 4 Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

 Hinweis: Einen hilfreichen und kurz gehaltenen Leitfaden zu ärztlichen Attesten im Aufenthaltsrecht (Stand: Januar 2020) der Rechtsanwälte Henning J. Bahr, LL.M. und Burkhard Wulftange können Sie hier abrufen.

 

Wie kann der NTFN e.V. helfen?

Wenn für unsere Klient*innen und Patient*innen Stellungnahmen benötigt werden oder Gutachten vermittelt werden sollen, ist es unabdingbar, dass wir die ausländerrechtlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung haben. Welche dies sind, haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt.

Regelmäßig führen wir Schulungen zur Erstellung von Stellungnahmen und Gutachten nach SBPM-Standards durch (SBPM = Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren). Diese Schulungen werden teilweise durch Mitarbeitende des Bundesamts begleitet, etwa im Rahmen des „Curriculums zur Begutachtung psycho-reaktiver Traumafolgestörungen im Asylverfahren“. Wir informieren Sie gerne über den nächsten Termin. Hinweise zu den Standards finden Sie hier.

Ärztinnen und Ärzte, die Stellungnahmen verfassen, oder Gutachter*innen wollen in der Regel einen Auftrag mit konkreten Fragestellungen. Optimalerweise gelingt es, die Behörden und Gerichte selbst dazu zu bewegen, Gutachten in Auftrag zu geben. Dies passiert jedoch noch viel zu selten. Folgende Fragestellungen können für Stellungnahmen/Gutachten relevant sein:

 

Weitere Links:
  • Die IPPNW (Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs-Ärzte in sozialer Verantwortung e.V.) hat im Jahr 2017 „Empfehlungen für Ärzte, Psychotherapeuten, Pfleger und Schwestern“ bei drohender Abschiebung psychisch Kranker herausgegeben. 
  • Vortrag der Rechtsanwältin Susanne Schröder zum Thema „Psychische Erkrankungen als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse“ (Stand: 6.10.2012)
  • Flyer zu Härtefallgründen des Netzwerks Flüchtlingshilfe Niedersachsen und LAG Freie Wohlfahrtspflege in Niedersachsen.
  • Urteil des VG Braunschweig vom 28.1.2015 zur Kostenübernahme eines vom Kläger in das Verfahren eingebrachte Gutachten.
  • “Ein ethisches Dilemma”, empfehlenswerter Artikel aus der Ausgabe 2/2017 des Deutschen Ärzteblattes für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: „Die Frage nach der Reisefähigkeit von abgelehnten Asylbewerbern ist für den Gutachter oder Amtsarzt häufig schwierig, denn nicht selten weisen die Betroffenen komplexe psychiatrische und somatische Krankheitsbilder auf.”

Spende an : Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. - Ihre Spende ist steuerlich absetzbar! Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und daher berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Wieviel möchten Sie spenden?
€10 €20 €30
Möchten Sie eine regelmäßige Spende abgeben? Ich möchte spenden
Wie oft möchten Sie, dass sich dies wiederholt? (einschließlich dieser Zahlung) *
Name *
Nachname *
Email *
Telefon
Adresse
Anmerkungen
Loading...